Zuständigkeit bei Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe

Für die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der sozialen Teilhabe kommen – abhängig von der Ursache der Behinderung und der persönlichen Lebenssituation – verschiedene Leistungsträger in Betracht. Zuständig können insbesondere die Unfallversicherungsträger sein, wenn die (drohende) Behinderung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist. Ebenso können Träger der sozialen Entschädigung zuständig werden, etwa wenn eine Gewalttat oder eine Impfschädigung die Ursache der Beeinträchtigung darstellt.

Kommt keiner dieser Träger in Betracht, übernimmt die Eingliederungshilfe die Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Mobilitätsleistungen für Menschen mit Behinderungen. Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung kann hingegen das Jugendamt im Rahmen der Mobilitätshilfen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sein.

Voraussetzung für eine Leistung ist stets, dass die Person aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können – etwa um Freizeitangebote, Gemeinschaftsaktivitäten oder soziale Begegnungen wahrnehmen zu können.

Wird die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der sozialen Teilhabe über die Eingliederungshilfe erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen zu Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe. Dies betrifft gleichermaßen pflegebedürftige Menschen, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen und kein anderer Träger vorrangig zuständig